„In rund 300 Verfahren kommt es im Schnitt lediglich zu einer einzigen Verurteilung“, so Hrdinka am Mittwoch bei einem Pressegespräch der Bundeskammer der Ziviltechnikerinnen. Grund dafür sei der lasche Paragraf 118a des Strafgesetzbuches, der eine „Überwindung einer speziellen Sicherheitseinrichtung“ für einen Schuldspruch voraussetzt. „Wenn der Täter aber zum Beispiel das Passwort kennt, oder eine im System an sich vorhandene Schwachstelle ausnützt, dann ist der Tatbestand nicht gegeben“. Der Täter könnte dann straffrei ausgehen.
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